Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Dezember 2010
§ 23
§ 23 – Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. (2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.
Kurz erklärt
- Die Fahrerlaubnis für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T ist unbefristet.
- Die Fahrerlaubnis für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird maximal für fünf Jahre erteilt.
- Die Geltungsdauer beginnt mit dem Datum, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Führerscheinauftrag erteilt.
- Bei eingeschränkter Eignung des Bewerbers kann die Fahrerlaubnisbehörde Auflagen oder Beschränkungen festlegen.
- Diese Beschränkungen können sich auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderen Einrichtungen beziehen.